In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a RPG). Die Beschwerdeführenden betreiben ein kleines landwirtschaftliches Gewerbe, das im Jahr 2019 rund 0,533 SAK10 erforderte.11 Im Jahr 2015 erwarben sie die Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. H.________ mit den beiden Weidhäusern Nr. 11a und 11b. In Zusammenhang mit dem Baugesuch für den Abbruch und Wiederaufbau des Weidhauses Nr. 11a hielt das LANAT fest, die Erneuerung des Wohnteils könne aufgrund der weniger betreuungsintensiven Mutterkuhhaltung nicht unbedingt als betriebsnotwendig betrachtet werden.12