b) Die Beschwerdeführenden machen geltend, ein Grossteil der Bruttogeschossfläche des Sockelgeschosses werde weiterhin landwirtschaftlich genutzt und dürfe nicht der zonenfremden Nutzung angerechnet werden. Die eingebaute Dusche sei nur 80 cm x 80 cm gross und die Umkleidefläche betrage 2 m2. Der Rest des Sockelgeschosses diene als landwirtschaftlicher Einstellraum, insbesondere für Zaunmaterial. Im neuen Weidhaus Nr. 11a bestehe dafür nicht genügend Lagerraum. Die Dusche und das Handwaschbecken seien auch landwirtschaftlich nötig.