Dabei gelte eine absolute Obergrenze von 12 m2. Das zulässige Erweiterungsmass sei vorliegend weit überschritten. Auch das dem zonenfremden Wohnen dienende WC-Häuschen müsse den BGF-Flächen angerechnet werden. Die Wesensgleichheit sei mit den erfolgten Änderungen am äusseren Erscheinungsbild nicht mehr gewahrt.