a) Das AGR hielt in der angefochtenen Verfügung fest, aufgrund des vergrössert wiederaufgebauten Weidhauses Nr. 11a sei das Weidhaus Nr. 11b für die Bewirtschaftung des Kulturlandes nicht mehr erforderlich. Das Bauvorhaben beim Weidhaus Nr. 11b könne deshalb nicht als zonenkonform beurteilt werden und bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Für Gebäude wie Weidhäuser, die traditionell nur zeitweise genutzt würden, gälten nach Art. 42 Abs. 3 RPV9 strengere Anforderungen. Gemäss der bernischen BSIG-Information Nr. 7/721.0/14.4 dürfe der altrechtlich rechtmässig bestehende Wohnraum um 30 % der Bruttogeschossfläche erweitert werden. Dabei gelte eine absolute Obergrenze von 12