b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende sowie als Adressaten des Wiederherstellungsbefehls durch die vorinstanzlichen Entscheide beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 65 VRPG7). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Bauliche Veränderungen Aus den Vorakten geht hervor, dass beim Weidhaus Nr. 11b folgende baulichen Veränderungen erfolgt sind: