1. Im Jahr 2015 erwarben die Beschwerdeführenden die Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. H.________ mit den beiden Weidhäusern Nr. 11a und 11b, die beide über einen kleinen Wohnteil verfügen. Nach Angaben der Beschwerdeführenden handelte es sich um baufällige, «marode» Bauten.1 Beim oberen Weidhaus Nr. 11a bewilligte die Gemeinde den Abbruch und vergrösserten Wiederaufbau. Dieses Bauvorhaben wurde als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG2 beurteilt.