1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Gampelen vom 23. April 2021 wird aufgehoben. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an die Gemeinde Gampelen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung