Als Anlagebetreiber gilt der Beschwerdeführer 3 als Verursacher des Baupolizeiverfahrens inklusive den Abklärungen durch die Abteilung Immissionsschutz, womit er auch die entsprechenden Kosten zu bezahlen hat.16 Die Abschätzung der Prozessaussichten ergibt hier demzufolge, dass die vorinstanzliche Kostenverfügung grundsätzlich korrekt gewesen wäre und die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 hätte abgewiesen werden müssen. Somit hat er auch hinsichtlich seiner eigenen Beschwerde keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und es sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid