Hinsichtlich seiner eigenen Beschwerde sind seine Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Da die erste Lärmmessung der Abteilung Immissionsschutz hier eine Grenzwertüberschreitung ergab, ist erstellt, dass zu Recht ein Ermittlungsverfahren 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)