Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3 gilt hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich als unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Anders als bei den Verfahrenskosten liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, ihm einen Parteikostenersatz hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 zuzusprechen.