Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV14). Gestützt auf diese Bestimmung wird auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die gegenstandslos gewordene Beschwerde des Beschwerdeführers 3 verzichtet.