Allerdings bezog sich dieser Antrag auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach weitere Lärmmessungen erforderlich seien. Einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren widersetzt sich der Beschwerdeführer 3 nicht. Zudem hat die Gemeinde eingeräumt, von der Standortverschiebung Kenntnis gehabt zu haben, ohne ein Baugesuch verlangt zu haben. Dies sind besondere Umstände, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu erheben.