Vielmehr hätte er aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der Wärmepumpe am aktuellen Standort (fehlende Baubewilligung) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen und dabei den Beschwerdeführer 3 auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam machen müssen. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuheben, wobei als Folge des Wegfalls der inhaltlichen Verfügung in Ziffer 1 auch die Kostenverfügung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist.