Der Gemeinderat der Gemeinde Gampelen als zuständige Baupolizeibehörde hätte im vorliegenden Fall somit nicht verfügen dürfen, auf die Anordnung weiterer Massnahmen zu verzichten. Vielmehr hätte er aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der Wärmepumpe am aktuellen Standort (fehlende Baubewilligung) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen und dabei den Beschwerdeführer 3 auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam machen müssen.