d) Der Beschwerdeführer hat bisher kein nachträgliches Baugesuch eingereicht und dementsprechend noch keine Baubewilligung für den neuen Standort der Wärmepumpe. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so setzt die zuständige Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG).