Mit einer Verschiebung der Wärmepumpe um rund 5 m und einer Drehung um 90° liegt von vornherein keine Geringfügigkeit vor. Somit handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer 3 vorgenommenen Standortwechsel um eine baubewilligungspflichtige Projektänderung. Da diese Projektänderung nach Abschluss der Bauausführung vorgenommen wurde, ist dafür ein neues Baugesuchsverfahren notwendig. Da die Änderung ohne Bewilligung bereits ausgeführt wurde, ist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren erforderlich.12