Neben der Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte ist zusätzlich auch die Vorsorge zu prüfen. Dabei ist sind die Lärmemissionen unter anderem durch eine optimale Standortwahl soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV9).10 8 VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf die Fundstelle der Richtlinien 9 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, 7. Juni 2019, Ziff. 2.1; BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2; BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.2