c) Der Standort einer Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Baubewilligung, das heisst die Baubewilligung für eine Anlage gilt nur für den bewilligten Standort. Dies gilt im Besonderen für Ausseneinheiten von Wärmepumpen. Grund für die Baubewilligungspflicht solcher Anlagen ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer vorgängigen Prüfung der damit verbundenen Lärmemissionen. Diese Lärmemissionen beziehungsweise die daraus resultierenden Immissionen in der Nachbarschaft hängen wesentlich vom Standort der Anlage ab. Neben der Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte ist zusätzlich auch die Vorsorge zu prüfen.