b) Gemäss den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats vom Januar 2015 und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten Wärmepumpen ausserhalb von Gebäuden als baubewilligungspflichtig im Sinn von Art. 1a Abs. 1 BauG. Die Baubewilligungspflicht gilt auch für Split-Wärmepumpen mit Aussen- und Innengerät. Grund für die unterschiedliche Behandlung sind die Lärmemissionen, die durch den Betrieb von Anlageteilen ausserhalb von Gebäuden entstehen.8