Die Beschwerdeführenden 1 und 2 qualifizieren das Versetzen der Wärmepumpe in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 als baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer 3 hält in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 fest, er widersetze sich einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht, sollte ein solches erforderlich sein. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sei.