a) Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Baubewilligungspflicht der Verschiebung des Wärmepumpenstandorts zu äussern. Die Gemeinde Gampelen vertritt in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2021 die Ansicht, die Verschiebung des Standorts habe zur Verbesserung der bewilligten Situation (Verminderung der Lärmemissionen) geführt. Daher handle es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben, das nach Art. 1b Abs. 2 BauG ohne Baubewilligung genehmigt werden könne. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 qualifizieren das Versetzen der Wärmepumpe in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 als baubewilligungspflichtig.