b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Anzeigende, die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle wohnen, durch den Verzicht auf die Anordnung weiterer Massnahmen beschwert und insoweit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG7). Der Beschwerdeführer 3, dem mit der angefochtenen Verfügung Kosten auferlegt wurden, ist hinsichtlich der