a) Gemäss angefochtener Verfügung verzichtet der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde darauf, weitere Massnahmen anzuordnen. Da jedoch kein Baugesuch zu beurteilen, sondern vielmehr aufgrund einer baupolizeilichen Anzeige ein entsprechendes Verfahren durchzuführen war, hat der Gemeinderat tatsächlich in seiner Funktion als Baupolizeibehörde auf die Anordnung weiterer Massnahmen verzichtet. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wird denn auch auf Art. 49 BauG6 Bezug genommen. Somit handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Baupolizeiverfügung.