Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 forderte das Rechtsamt den Beschwerdeführer 3 auf, den neuen Standort der Wärmepumpe mitzuteilen. Mit Schreiben vom 20. August 2021 kam der Beschwerdeführer 3 dieser Aufforderung nach. Anschliessend gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Baubewilligungspflicht der Verschiebung des Wärmepumpenstandorts zu äussern. Dementsprechend äusserten sich die Gemeinde Gampelen mit Stellungnahmen vom 10. September 2021, die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Stellungnahmen vom 13. September 2021 und der Beschwerdeführer 3 mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 zur Frage der Baubewilligungspflicht.