Die Gemeinde Gampelen beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 stellt die Gemeinde keinen Antrag. Sie rechtfertigt zunächst ihre Kostenverlegung, räumt dann aber ein, dass sie die Kosten ihrer Verfügung korrigieren und den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegen würde, sollte sie gemäss BVD in der Kostenverlegung falsch gelegen haben.