Zusätzliche Massnahmen, die im Sinne der Vorsorge mit geringem Aufwand und wirtschaftlich vertretbar eine merkliche Lärmreduktion bewirken würden, seien nicht ersichtlich. Die gesetzlichen Anforderungen der Lärmschutzverordnung würden somit eingehalten. Die Gemeinde Gampelen beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 stellt die Gemeinde keinen Antrag.