nehmen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 und die Bestätigung von Ziff. 2 der Verfügung vom 23. April 2021. Der Beschwerdeführer 3 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Schluss, die Wärmepumpe halte die geltenden Grenzwerte (Planungswerte) gut ein. Zusätzliche Massnahmen, die im Sinne der Vorsorge mit geringem Aufwand und wirtschaftlich vertretbar eine merkliche Lärmreduktion bewirken würden, seien nicht ersichtlich.