Mit Schreiben vom 28. April 2021 an die Gemeinde Gampelen wehrte sich auch der Beschwerdeführer 3 gegen die Verfügung vom 23. April 2021. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung. Er sei nicht bereit, die Kosten der zweiten Messung und die Kosten für das Erstellen der Verfügung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 leitete die Gemeinde das Schreiben vom 28. April 2021 an die BVD als der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiter. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 bestätigte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3, dass er mit seinem Schreiben vom 28. April 2021 die Kostenregelung der Verfügung vom 23. April 2021 anfechten wollte.