Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/41 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 15. November 2021 in der Beschwerdesache zwischen Frau C.________ Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2 Herrn D.________ Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 3 und Herrn E.________ Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 3 vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A.________ sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen, Oberdorfstrasse 14, 3236 Gampelen betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen vom 23. April 2021 (Lärm Wärmepumpe) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner 1 / Beschwerdeführer 3 (im Folgenden: der Beschwerdeführer 3) reichte am 10. August 2017 bei der Gemeinde Gampelen ein Baugesuch ein für den Ersatz der alten Holzheizung durch eine neue Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Ausseneinheit auf Parzelle Gampelen Grundbuchblatt Nr. I.________. Die Parzelle liegt in der Wohn-Arbeitszone. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführerin 1 / Beschwerdegegnerin 2 und der Beschwerdeführer 2 / Beschwerdegegner 3 (im Folgenden: die Beschwerdeführenden 1 und 2) Einsprache. Die Abteilung Immissionsschutz des Amts für Berner Wirtschaft (beco; heute gehört die Abteilung zum Amt für Umwelt und Energie, AUE) nahm mit Fachbericht vom 8. Februar 2018 zum Bauvorhaben Stellung. Mit Entscheid vom 26. Februar 2018 erteilte die Gemeinde Gampelen die Baubewilligung unter den Auflagen gemäss Fachbericht Immissionsschutz. 1/8 BVD 120/2021/41 2. Gemäss Darstellung der Gemeinde Gampelen beklagte sich die Beschwerdeführerin 1 nach der Inbetriebnahme der Wärmepumpe über übermässigen Lärm.1 Im Auftrag der Gemeinde nahm die Abteilung Immissionsschutz daraufhin am 25. Februar 2019 eine Lärmmessung zwecks Abnahmekontrolle vor. Gemäss dem Protokoll vom 10. April 2019 dieser Lärmmessung wurde dabei eine Überschreitung des nächtlichen Planungswerts festgestellt.2 In der Folge erstellte der Beschwerdeführer 3 eine Lärmschutzwand.3 Mit E-Mail vom 21. September 2019 erklärte die Beschwerdeführerin 1, die Wärmepumpe sei wieder klar hörbar, die Lärmschutzwand sei ungenügend. Mit Schreiben vom 21. November 2019 beauftrage die Gemeinde die Abteilung Immissionsschutz eine zweite Lärmmessung vorzunehmen. Aufgrund eines Defekts der Wärmepumpe und den Covid-19-Massnahmen verzögerte sich diese zweite Messung. Unterdessen verschob der Beschwerdeführer 3 den Standort der Wärmepumpe, wobei auch am neuen Standort eine Lärmschutzwand besteht.4 Am 18. Februar 2021 nahm die Abteilung Immissionsschutz schliesslich eine zweite Lärmmessung vor. Gemäss dem Protokoll vom 17. März 2021 dieser Lärmmessung entsprach die Wärmepumpe den gesetzlichen Anforderungen, die beiden Planungswerte für Tag und Nacht wurden eingehalten. Mit Verfügung vom 23. April 2021 erliess die Gemeinde Gampelen folgende Verfügung: 1. Der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde verzichtet darauf, weitere Massnahmen anzuordnen. Die Planungswerte sind eingehalten. 2. Die Kosten dieser Verfügung betragen Fr. 100.00 und werden Herrn E.________ zusammen mit den Kosten für die Messung (CHF 600.00) auferlegt (Art. 51 BewD sowie Art. 37 Gebührentarif der Gemeinde Gampelen vom 17.05.2013). 3. (…) 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 12. Mai 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. April 2021. Sie verlangen, dass zu den bereits getätigten Messungen zusätzlich unangemeldete Messungen gemacht werden. Weiter verlangen sie eine Reduktion der Tieftöne. Schliesslich müssten der Standort der Wärmepumpe und die Lärmschutzvorrichtung neu überprüft und verbessert werden. Mit Schreiben vom 28. April 2021 an die Gemeinde Gampelen wehrte sich auch der Beschwerdeführer 3 gegen die Verfügung vom 23. April 2021. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung. Er sei nicht bereit, die Kosten der zweiten Messung und die Kosten für das Erstellen der Verfügung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 leitete die Gemeinde das Schreiben vom 28. April 2021 an die BVD als der zuständigen Rechtsmittelbehörde weiter. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 bestätigte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3, dass er mit seinem Schreiben vom 28. April 2021 die Kostenregelung der Verfügung vom 23. April 2021 anfechten wollte. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwechsel durch und hole die Vorakten ein. Dabei gab es auch dem AUE, Abteilung Immissionsschutz, Gelegenheit, zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 Stellung zu 1 Siehe Ziff. I.8 der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2021 2 Siehe Beilage zur Stellungnahme des AUE vom 2. Juli 2021 3 Siehe Vorakten pag. 41 4 Siehe Beilage 2 zum Protokoll der Abteilung Immissionsschutz vom 17. März 2021, zu finden in der Beilage zur Stellungnahme des AUE vom 2. Juli 2021 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/8 BVD 120/2021/41 nehmen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 beantragen in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 und die Bestätigung von Ziff. 2 der Verfügung vom 23. April 2021. Der Beschwerdeführer 3 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 zum Schluss, die Wärmepumpe halte die geltenden Grenzwerte (Planungswerte) gut ein. Zusätzliche Massnahmen, die im Sinne der Vorsorge mit geringem Aufwand und wirtschaftlich vertretbar eine merkliche Lärmreduktion bewirken würden, seien nicht ersichtlich. Die gesetzlichen Anforderungen der Lärmschutzverordnung würden somit eingehalten. Die Gemeinde Gampelen beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 stellt die Gemeinde keinen Antrag. Sie rechtfertigt zunächst ihre Kostenverlegung, räumt dann aber ein, dass sie die Kosten ihrer Verfügung korrigieren und den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegen würde, sollte sie gemäss BVD in der Kostenverlegung falsch gelegen haben. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 forderte das Rechtsamt den Beschwerdeführer 3 auf, den neuen Standort der Wärmepumpe mitzuteilen. Mit Schreiben vom 20. August 2021 kam der Beschwerdeführer 3 dieser Aufforderung nach. Anschliessend gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Baubewilligungspflicht der Verschiebung des Wärmepumpenstandorts zu äussern. Dementsprechend äusserten sich die Gemeinde Gampelen mit Stellungnahmen vom 10. September 2021, die Beschwerdeführenden 1 und 2 mit Stellungnahmen vom 13. September 2021 und der Beschwerdeführer 3 mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 zur Frage der Baubewilligungspflicht. 5. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Gemäss angefochtener Verfügung verzichtet der Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde darauf, weitere Massnahmen anzuordnen. Da jedoch kein Baugesuch zu beurteilen, sondern vielmehr aufgrund einer baupolizeilichen Anzeige ein entsprechendes Verfahren durchzuführen war, hat der Gemeinderat tatsächlich in seiner Funktion als Baupolizeibehörde auf die Anordnung weiterer Massnahmen verzichtet. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wird denn auch auf Art. 49 BauG6 Bezug genommen. Somit handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Baupolizeiverfügung. b) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. c) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind als Anzeigende, die in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle wohnen, durch den Verzicht auf die Anordnung weiterer Massnahmen beschwert und insoweit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG7). Der Beschwerdeführer 3, dem mit der angefochtenen Verfügung Kosten auferlegt wurden, ist hinsichtlich der 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 BVD 120/2021/41 Kostenverfügung ebenfalls beschwert und insoweit ebenfalls zur Beschwerde befugt. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten. 2. Baubewilligungspflicht a) Das Rechtsamt gab den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zur Frage der Baubewilligungspflicht der Verschiebung des Wärmepumpenstandorts zu äussern. Die Gemeinde Gampelen vertritt in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2021 die Ansicht, die Verschiebung des Standorts habe zur Verbesserung der bewilligten Situation (Verminderung der Lärmemissionen) geführt. Daher handle es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben, das nach Art. 1b Abs. 2 BauG ohne Baubewilligung genehmigt werden könne. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 qualifizieren das Versetzen der Wärmepumpe in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2021 als baubewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer 3 hält in seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 fest, er widersetze sich einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht, sollte ein solches erforderlich sein. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sei. b) Gemäss den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats vom Januar 2015 und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gelten Wärmepumpen ausserhalb von Gebäuden als baubewilligungspflichtig im Sinn von Art. 1a Abs. 1 BauG. Die Baubewilligungspflicht gilt auch für Split-Wärmepumpen mit Aussen- und Innengerät. Grund für die unterschiedliche Behandlung sind die Lärmemissionen, die durch den Betrieb von Anlageteilen ausserhalb von Gebäuden entstehen.8 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer 3 für die Installation seiner Wärmepumpe mit Aussengerät folgerichtig ein Baugesuch eingereicht und dafür am 26. Februar 2018 von der Gemeinde Gampelen eine Baubewilligung erhalten. Teil der Baubewilligung war ein Situationsplan vom 8. August 2017 mit dem genauen Standort des Aussengeräts. In der Folge hat der Beschwerdeführer 3 das Aussengerät der Wärmepumpe zunächst am bewilligten Standort installiert. Später hat der Beschwerdeführer 3 den Standort der Wärmepumpe jedoch verschoben. Gemäss dem mit Schreiben vom 20. August 2021 im Beschwerdeverfahren eingereichten Situationsplan wurde der Standort dabei um rund 5 m nach Westen verschoben und das Aussengerät dabei zusätzlich um 90° gedreht. c) Der Standort einer Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Baubewilligung, das heisst die Baubewilligung für eine Anlage gilt nur für den bewilligten Standort. Dies gilt im Besonderen für Ausseneinheiten von Wärmepumpen. Grund für die Baubewilligungspflicht solcher Anlagen ist insbesondere das öffentliche Interesse an einer vorgängigen Prüfung der damit verbundenen Lärmemissionen. Diese Lärmemissionen beziehungsweise die daraus resultierenden Immissionen in der Nachbarschaft hängen wesentlich vom Standort der Anlage ab. Neben der Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte ist zusätzlich auch die Vorsorge zu prüfen. Dabei ist sind die Lärmemissionen unter anderem durch eine optimale Standortwahl soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV9).10 8 VGE 2016/82 vom 6. April 2017 E. 2.3 mit Hinweis auf die Fundstelle der Richtlinien 9 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 10 Cercle Bruit, Vollzugshilfe 6.21: Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen, 7. Juni 2019, Ziff. 2.1; BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2; BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.2 4/8 BVD 120/2021/41 Wird der Standort einer Ausseneinheit einer Wärmepumpe im Vergleich mit dem Standort gemäss ursprünglichem Baugesuch im weiteren Verlauf des Verfahrens verschoben, handelt es sich somit um eine baubewilligungspflichtige Projektänderung (vgl. Art. 43 BewD11). Ausgenommen davon sind bestenfalls geringfügige Standortwechsel, die keinen Einfluss auf die lärmrechtliche Beurteilung haben können. Ob es eine solche Geringfügigkeit gibt und wenn ja, wo ihre Grenze läge, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Mit einer Verschiebung der Wärmepumpe um rund 5 m und einer Drehung um 90° liegt von vornherein keine Geringfügigkeit vor. Somit handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer 3 vorgenommenen Standortwechsel um eine baubewilligungspflichtige Projektänderung. Da diese Projektänderung nach Abschluss der Bauausführung vorgenommen wurde, ist dafür ein neues Baugesuchsverfahren notwendig. Da die Änderung ohne Bewilligung bereits ausgeführt wurde, ist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren erforderlich.12 d) Der Beschwerdeführer hat bisher kein nachträgliches Baugesuch eingereicht und dementsprechend noch keine Baubewilligung für den neuen Standort der Wärmepumpe. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt, so setzt die zuständige Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Diese Wiederherstellungsverfügung ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu versehen.13 Reicht der Pflichtige innert 30 Tagen ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung ein, wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Der Gemeinderat der Gemeinde Gampelen als zuständige Baupolizeibehörde hätte im vorliegenden Fall somit nicht verfügen dürfen, auf die Anordnung weiterer Massnahmen zu verzichten. Vielmehr hätte er aufgrund der formellen Rechtswidrigkeit der Wärmepumpe am aktuellen Standort (fehlende Baubewilligung) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügen und dabei den Beschwerdeführer 3 auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs aufmerksam machen müssen. Die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuheben, wobei als Folge des Wegfalls der inhaltlichen Verfügung in Ziffer 1 auch die Kostenverfügung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an die Gemeinde Gampelen. Die materiell-rechtlichen Fragen, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen Lärmgrenzwerte in der Nachbarschaft und die Prüfung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips, wird in einem allfälligen nachträglichen Baubewilligungsverfahren (erneut) zu prüfen sein. Während dem die Einhaltung der Grenzwerte durch die Abteilung Immissionsschutz grundsätzlich bereits geprüft wurde und daher gegebenenfalls auf die entsprechenden Abklärungen gemäss Lärmmessungsprotokoll vom 17. März 2021 zurückgegriffen werden kann, wurde die Vorsorge noch nicht umfassend berücksichtigt und muss daher gegebenenfalls noch genauer geprüft werden. Zudem ist gegebenenfalls auch anderen betroffenen Nachbarinnen und Nachbarn Gelegenheit zur Beteiligung am neuen Baubewilligungsverfahren zu geben, zumal die Verschiebung der Wärmepumpe für gewisse Nachbarinnen und Nachbarn hinsichtlich Lärmimmissionen von Nachteil sein könnte. e) Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung fällt auch die Kostenverfügung in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung weg. Eine inhaltliche Prüfung der vorinstanzlichen Kostenverfügung 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 14a 13 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 13 5/8 BVD 120/2021/41 und damit eine Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers 3 erübrigt sich damit. Aufgrund des Wegfalls des Anfechtungsobjekts ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 gegenstandslos und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). 3. Kosten a) Die Verfahrenskosten dieses Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 hinsichtlich ihrer eigenen Beschwerde als obsiegend. Der Beschwerdeführer 3 hat zwar die Abweisung dieser Beschwerde beantragt und gilt grundsätzlich als unterliegend. Allerdings bezog sich dieser Antrag auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach weitere Lärmmessungen erforderlich seien. Einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren widersetzt sich der Beschwerdeführer 3 nicht. Zudem hat die Gemeinde eingeräumt, von der Standortverschiebung Kenntnis gehabt zu haben, ohne ein Baugesuch verlangt zu haben. Dies sind besondere Umstände, die es rechtfertigen, keine Verfahrenskosten für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu erheben. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden (Art. 21 Abs. 1 GebV14). Gestützt auf diese Bestimmung wird auch auf die Erhebung von Verfahrenskosten für die gegenstandslos gewordene Beschwerde des Beschwerdeführers 3 verzichtet. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Verfahrens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Verfahrens- und Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 3 gilt hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich als unterliegend und hat daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Anders als bei den Verfahrenskosten liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, ihm einen Parteikostenersatz hinsichtlich der Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 zuzusprechen. Hinsichtlich seiner eigenen Beschwerde sind seine Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Da die erste Lärmmessung der Abteilung Immissionsschutz hier eine Grenzwertüberschreitung ergab, ist erstellt, dass zu Recht ein Ermittlungsverfahren 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 6/8 BVD 120/2021/41 durchgeführt wurde. Auch wenn die zweite Lärmmessung keine Grenzwertüberschreitung mehr ergab, ist unter diesen Umständen die Durchführung der zweiten Lärmmessung grundsätzliche ebenfalls nicht zu beanstanden. Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht, trägt die Kosten dafür (Art. 2 USG15). Der Begriff der "Massnahme" ist weit gefasst und erstreckt sich auch auf Kontroll- und Aufsichtsmassnahmen. Als Anlagebetreiber gilt der Beschwerdeführer 3 als Verursacher des Baupolizeiverfahrens inklusive den Abklärungen durch die Abteilung Immissionsschutz, womit er auch die entsprechenden Kosten zu bezahlen hat.16 Die Abschätzung der Prozessaussichten ergibt hier demzufolge, dass die vorinstanzliche Kostenverfügung grundsätzlich korrekt gewesen wäre und die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 hätte abgewiesen werden müssen. Somit hat er auch hinsichtlich seiner eigenen Beschwerde keinen Anspruch auf Parteikostenersatz und es sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 und 2 wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Gampelen vom 23. April 2021 wird aufgehoben. Die Sache geht zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurück an die Gemeinde Gampelen. 2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Gampelen, eingeschrieben - Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 15 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 16 Vgl. BVD 120/2016/54 vom 30. Januar 2017 E. 3 und 4 7/8 BVD 120/2021/41 Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8