104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.26 Die Parteikosten werden daher um die Mehrwertsteuer gekürzt. Diese betragen somit CHF 4232.– (Honorar CHF 4000.–, Auslagen CHF 232.–). Davon hat die Gemeinde der Beschwerdeführerin einen Fünftel zu ersetzen, was CHF 846.40 ausmacht. 25 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 26 BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6.