Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 4557.86 (Honorar CHF 4000.–, Auslagen CHF 232.–, Mehrwertsteuer CHF 325.86) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist25 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.