Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren. Hingegen wurde ihr rechtliches Gehör verletzt. Dies stellt einen besonderen Umstand dar. Dafür wird ein Fünftel der Verfahrenskosten ausgeschieden.