a) Zusammenfassend steht fest, dass für die Liegenschaft an der K.________strasse 6 in Schwarzenburg (Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________, Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. H.________) weder für Arbeiten während der akustischen Nachtzeit noch für die Benutzung des Vorplatzes (mit Ausnahme eines kleinen Waschplatzes) eine Baubewilligung vorliegt. Es liegt somit ein formell rechtswidriger Zustand vor. Die verfügten vorsorglichen Benützungsverbote sind verhältnismässig und stützen sich auf Art. 46 Abs. 1 BauG. Auch die Strafandrohung stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 50 BauG) und ist zulässig.