Das vorsorgliche Benützungsverbot des Vorplatzes ist deshalb verhältnismässig und auch notwendig, um negative Auswirkungen während dem hängigen Baubewilligungsverfahren zu unterbinden. Die Gemeinde hat somit zu Recht ein vorsorgliches Benützungsverbot betreffend Benutzung des Vorplatzes erlassen. Die vorgebrachte Rüge ist öffentlich-rechtlich unbegründet. 6. Zusammenfassung und Kosten