Da keine Bewilligung für die Benutzung des Vorplatzes vorliegt und dies der Beschwerdeführerin spätestens seit dem Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020 (wiederholt) klar sein musste, handelt sie bei der Benutzung des Vorplatz widerrechtlich und somit bösgläubig im baurechtlichen Sinne. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass mit der widerrechtlichen Benutzung des Vorplatzes eine unzulässige Belastung der Umwelt durch Lärmimmissionen vorliegt. Das vorsorgliche Benützungsverbot des Vorplatzes ist deshalb verhältnismässig und auch notwendig, um negative Auswirkungen während dem hängigen Baubewilligungsverfahren zu unterbinden.