Hinzu kommt, dass auch die Nebenpunkte der Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 eine weitergehende Nutzung des Vorplatzes untersagen.22 Insbesondere muss die Werkstätte im bestehenden Gebäudevolumen integriert werden und es dürfen keine Materialien oder Gerätschaften ausserhalb des Gebäudes gelagert oder abgestellt werden.23 Da keine Bewilligung für die Benutzung des Vorplatzes vorliegt und dies der Beschwerdeführerin spätestens seit dem Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020 (wiederholt) klar sein musste, handelt sie bei der Benutzung des Vorplatz widerrechtlich und somit bösgläubig im baurechtlichen Sinne.