Der Verweis auf die Besitzstandsgarantie kann somit nicht gehört werden, denn eine solche besteht nur so weit, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird.21 Hinzu kommt, dass auch die Nebenpunkte der Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 eine weitergehende Nutzung des Vorplatzes untersagen.22 Insbesondere muss die Werkstätte im bestehenden Gebäudevolumen integriert werden und es dürfen keine Materialien oder Gerätschaften ausserhalb des Gebäudes gelagert oder abgestellt werden.23