Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass bereits vor Erteilung der Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 der Vorplatz für Arbeiten an landwirtschaftlichen Geräten genutzt wurde, noch lassen die amtlichen Akten einen anderen Schluss zu. Die BVD hat im Entscheid BVD 110/2020/84 festgestellt, dass mit der Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 eine «Umnutzung Lagerschuppen in Werkstätte und Einstellplätze für landwirtschaftliche Geräte» bewilligt wurde. Der Verweis auf die Besitzstandsgarantie kann somit nicht gehört werden, denn eine solche besteht nur so weit, als die bisherige Nutzung im bisherigen Umfang weitergeführt wird.21