Bewilligung vor. Dies hat die BVD in ihrem Entscheid vom 9. Dezember 2020 festgestellt.20 Für die Benutzung des Vorplatzes liegt somit ein formell rechtswidriger Zustand vor. Dieser lässt sich auch nicht mit Verweis auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Besitzstandsgarantie heilen. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, dass bereits vor Erteilung der Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 der Vorplatz für Arbeiten an landwirtschaftlichen Geräten genutzt wurde, noch lassen die amtlichen Akten einen anderen Schluss zu.