Die Gemeinde verweist in ihrer Stellungnahme auf Art. 3 Abs. 1 BauG, wonach sich die Besitzstandsgarantie lediglich auf «aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen» erstrecke. Auf nicht bewilligte, aber bewilligungspflichtige Sachverhalte finde die Besitzstandsgarantie von vornherein keine Anwendung. c) Mit Gesamtbaubewilligung vom 2. März 1996 wurde ein teilweise auf der Liegenschaft an der K.________strasse 6 in Schwarzenburg (Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________, Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. H.________) liegender kleiner Waschplatz bewilligt. Für eine weitergehende Nutzung des Vorplatzes liegt keine