b) Die Beschwerdeführerin macht bezüglich Benutzung des Vorplatzes eine Besitzstandsgarantie einer altrechtlichen gewerblichen Nutzung geltend. Sie führt aus, der Vorplatz werde seit den 1960er Jahren ununterbrochen als Arbeitsfläche genutzt und diese bestehende Nutzung dürfe nicht plötzlich unterbrochen werden. Zudem bestehe für die geltend gemachte Massnahme keine gesetzliche Grundlage.