a) Im Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020 wurde festgestellt, auf dem Vorplatz der Liegenschaft an der K.________strasse 6 in Schwarzenburg seien keine Arbeiten bewilligt. Ausgenommen davon sei lediglich ein teilweise auf dem Vorplatz liegender kleiner Waschplatz, für den seit 1996 eine Bewilligung vorliege. Der Entscheid der BVD wurde nicht angefochten. In Ziffer III./1. der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz per sofort die Benutzung des Vorplatzes – mit Ausnahme des auf dem Vorplatz liegenden kleinen Waschplatzes – für Arbeiten jeglicher Art untersagt. Auch hier verweist die Gemeinde auf die unbestrittene Bewilligungspflicht.