auf der Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. H.________. Dies ergeht sowohl aus dem Titel der Verfügung als auch aus den Erwägungen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Gemeinde zu Recht ein vorsorgliches Benützungsverbot betreffend Lärm zur akustischen Nachtzeit erlassen hat. Die geltend gemachten Rügen sind öffentlich-rechtlich unbegründet. 5. Benützungsverbot betreffend Benutzung des Vorplatzes (Ziffer 2 des Dispositivs)