Nachtzeit mit nicht unerheblichen Immissionen auf benachbarte Liegenschaften einwirkt. Die Gemeinde war auch nicht verpflichtet, weitergehende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, da für den Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots lediglich eine summarische Prüfung der Rechtswidrigkeit notwendig ist (vgl. vorstehend E. 2f). Die Anordnung der Gemeinde erscheint erforderlich und verhältnismässig. Sie ist im Übrigen auch genügend klar begrenzt: Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf die Erweiterung der Werkstatt auf Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________ resp. auf der Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. H.