Wie die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, gilt der Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots insofern bis zum rechtskräftigen Entscheid des hängigen Baugesuchs und es wird im Baubewilligungsverfahren bei einem allfälligen Bauabschlag über allenfalls erforderliche definitive baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahmen zu befinden sein. Aufgrund der Vorgeschichte und angesichts der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführerin hat die Gemeinde ihren Ermessensspielraum mit der Anordnung des Benützungsverbots nicht überschritten, da sie damit verhindert, dass die bösgläubige Beschwerdeführerin durch widerrechtliche Arbeiten während der akustischen