Hierzu bedarf es im hängigen Baubewilligungsverfahren einer Lärmbeurteilung durch die zuständige Fachbehörde. Wie die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, gilt der Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbots insofern bis zum rechtskräftigen Entscheid des hängigen Baugesuchs und es wird im Baubewilligungsverfahren bei einem allfälligen Bauabschlag über allenfalls erforderliche definitive baupolizeiliche Wiederherstellungsmassnahmen zu befinden sein.