25 Abs. 2 GPR heilen.19 Die Bestimmung im Gemeindepolizeireglement dient als Notstandsklausel für ausserordentliche Situationen und nicht zur Rechtfertigung eines widerrechtlichen Dauerzustands. 18 Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde Wahlern (heute Schwarzenburg). 19 Art. 25 Abs. 2 GPR lautet: «Während der Nachtruhe (22.00 bis 07.00 Uhr) ist jeglicher die Ruhe störender Lärm verboten. Dringende landwirtschaftliche Arbeiten, insbesondere das Einbringen der Ernte, sowie Notstandsarbeiten sind ausgenommen».