Die Beschwerdeführerin wusste deshalb spätestens seit diesem Entscheid, dass Arbeiten während der akustischen Nachtzeit mit lärmverursachenden Betriebseinrichtungen sowie Lärm von technischen Anlagen baubewilligungspflichtig sind. Da es vorliegend an einer Baubewilligung fehlt, liegt ein formell rechtswidriger Zustand vor. Führt die Beschwerdeführerin während der akustischen Nachtzeit dennoch Arbeiten durch, so handelt sie widerrechtlich und verhält sich im baurechtlichen Sinne bösgläubig. Dieser baurechtswidrige Zustand lässt sich im Übrigen weder mit Verweis auf einen Beschluss der obergerichtlichen Beschwerdekammer in Strafsachen noch auf Art. 25 Abs. 2 GPR heilen.19