c) Wie bereits vorstehend ausgeführt, hat die BVD mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 festgestellt, dass bisher keine Baubewilligung für Arbeiten während der akustischen Nachtzeit für die Liegenschaft am Standort K.________strasse 6 in Schwarzenburg (Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. J.________, Baurechtsparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. H.________) vorliegt. Die Beschwerdeführerin wusste deshalb spätestens seit diesem Entscheid, dass Arbeiten während der akustischen Nachtzeit mit lärmverursachenden Betriebseinrichtungen sowie Lärm von technischen Anlagen baubewilligungspflichtig sind.