Weiter ergebe sich die örtliche Begrenzung der Massnahme aus der Vorgeschichte und im Kontext des bei der Gemeinde wieder rechtshängigen Baubewilligungsverfahrens für die Erweiterung der Werkstatt sowie aus dem Entscheid der BVD vom 9. Dezember 2020 und der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. Februar 2021.